Unterteilung der Grundstücksarten nach § 181 BewG
Bei bebauten Grundstücken wird nach § 181 BewG zwischen folgenden Grundstücksarten unterschieden:
1. Ein- und Zweifamilienhäuser (s. § 181 Abs. 1 Nr. 1 BewG)
Ein- oder Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 %, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt (bspw. für gewerbliche, freiberufliche, land- und forstwirtschaftliche oder öffentliche Zwecke) und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird (s. § 181 Abs. 2 BewG).
2. Mietwohngrundstücke (s. § 181 Abs. 1 Nr. 2 BewG)
In Abgrenzung zu den Ein- und Zweifamilienhäusern sind Mietwohngrundstücke Grundstücke, die mehr als zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Mietwohngrundstücke müssen zudem zu mehr als 80 %, berechnet nach Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen (s. § 181 Abs. 3 BewG).
3. Wohnungs- und Teileigentum (s. § 181 Abs. 1 Nr. 3 BewG)
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung i. V. m. dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (s. § 181 Abs. 4 BewG). Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes i. V. m. dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (s. § 181 Abs. 5 BewG). Die Definition dieser Grundstückarten folgt dem Wohnungseigentumsgesetz (s. § 1 Abs. 2 sowie Abs. 3 WEG).
4. Geschäftsgrundstücke (s. § 181 Abs. 1 Nr. 4 BewG)
Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 %, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen (gewerblichen, freiberuflichen, land- und forstwirtschaftlichen) oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind (s. § 181 Abs. 6 BewG).
5. Gemischt genutzte Grundstücke (s. § 181 Abs. 1 Nr. 5 BewG)
Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die neben Wohnzwecken auch eigenen oder fremden betrieblichen (gewerblichen, freiberuflichen, land- und forstwirtschaftlichen) oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind (s. § 181 Abs. 7 BewG). Dazu zählt z. B. ein Grundstück, das eine Wohnung enthält und zu mind. 50 % der Wohn- oder Nutzfläche für gewerbliche oder öffentliche Zwecke mitbenutzt wird, oder ein Mehrfamilienhaus, das auch Läden- und Gewerberäume enthält und zu 20 % der Wohn- oder Nutzfläche gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dient.
6. Sonstige bebaute Grundstücke (s. § 181 Abs. 1 Nr. 6 BewG)
Sonstige bebaute Grundstücke sind alle übrigen, bisher nicht genannten Grundstücke (s. § 181 Abs. 8 BewG); bspw. Clubhäuser, Turnhallen, Bootshäuser oder privat genutzte selbständige Garagengrundstücke.